Sie befinden sich in: Gruendung des Erbbaurechts
Dingliche und schuldrechtliche Vereinbarungen im Erbbauvertrag
Neben den Mindesterfordernissen an einen Erbbaurechtsvertrag gibt es Punkte, die durch den Vertrag zum dinglichen Recht werden.
Sie können, müssen aber nichtvereinbart werden.
Jedoch gelten sie auch weiterhin beim Verkauf des Erbbaurechts an einen fremden Dritten.
Die Beteiligten können folgende Vereinbarungen zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts machen:
• Errichtung, Instandhaltung und Verwendung des Bauwerks (§ 2 Nr.
1 Erbbau VO)
• Versicherung des Bauwerks und Wiederaufbau im Fall der Zerstörung (§ 2 Nr.
2 Erbbau VO)
• Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben (§ 2 Nr.
3 Erbbau VO)
• Heimfallsrecht (§ 2 Nr.
4 Erbbau VO)
• Zahlung von Vertragsstrafen (§ 2 Nr.
5 Erbbau VO)
• Vorrecht für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts (§2 Nr.
6 Erbbau VO)
• dingliches Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten auf das Erbbaugrundstück (§ 2 Nr.
7 Erbbau VO)
• Zustimmungsvorbehalte bei Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts (§ 5 – 8 Erbbau VO)
• Vereinbarung über die Höhe und die Art der Entschädigungszahlung für das Bauwerk (§ 27(1) S.
2 Erbbau VO)
• Ausschluss von Entschädigungsansprüchen bei Erlöschen oder Heimfall (§ 32 (1) S.
2 Erbbau VO)
Im folgenden Abschnitt werden einige dieser Vereinbarungen näher erläutert.
Mehr als die eben genannten Vereinbarungen können nicht zu einem dinglichen Inhalt des Erbaurechts herangezogen werden.
Andere Vereinbarungen wirken daher nur schuldrechtlich zwischen den Vertragspartnern, z.
B.
Regelungen bezüglich Erbbauzins, Vorkaufsrecht, Wiederkaufsrecht und Ankaufsrecht.
Auf diese schuldrechtlichen Vereinbarungen werden in den anschließenden Abschnitten eingegangen.

