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Errichtung, Instandhaltung und Verwendung des Bauwerks (§2 Nr. - Teil 1
1 Erbbau VO)
Hier stehen vorwiegend die Interessen des Grundstückseigentümers an der Errichtung des Bauwerks und seiner Erhaltung im Vordergrund.
Grund hierfür ist einerseits die wirtschaftliche Absicherung des Erbbauzinses und anderseits das Erlöschen bzw.
der Heimfall des Erbbaurechtes, bei dem das Bauwerk auf den Grundstückseigentümer übergeht.
Die Errichtung eines Bauwerkes ist nach §1(1) ErbbauVO nur ein Recht aber keine Pflicht.
Das Interesse des Grundstückseigentümers ist jedoch, dass tatsächlich, in einer bestimmten Frist, ein Bauwerk errichtet wird.
Es kann daher im Erbbaurecht vereinbart werden, dass die Errichtung des Bauwerkes nicht nur ein Recht des Erbbauberechtigten, sondern auch seine Verpflichtung gegenüber dem Grundstückseigentümer ist.
Es können außerdem Fristen für die Errichtung vertraglich festgelegt werden, ggf.
auch eine Vertragsstrafe oder ein Heimfallsanspruch vereinbart werden, wenn es zu einer Nichterfüllung dieser Pflicht kommt.
Dies gilt auch für eine etwaige Verpflichtung zum Umbau eines schon vorhandenen Gebäudes.
Kann ein Bauwerk aus bestimmten Rechtsgründen gar nicht errichtet werden, wie beispielsweise durch einen Bebauungsplan vorgeschrieben, so ist auch das Erbbaurecht inhaltlich unzulässig, sowie objektiv unmöglich.
Weiter kann auch die Art und Weise der Bebauung, die unter den § 1 (1) ErbbauVO fällt, konkretisiert werden.
So kann z.
B.
vereinbart werden wie viele Stockwerke zu bauen sind oder wie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes auszusehen hat.
Es kann auch verlangt werden, dass zum Erbbaurecht ein Bauplan und eine Baubeschreibung hinzugefügt wird.
Außerdem kann man eine Veränderung am Bauwerk, nach seiner Entstehung, an eine Zustimmung des Grundstückseigentümers geknüpft werden.
Unter den § 2 Nr.
1 ErbbauVO fallen auch die Erschließungsmaßnahmen, da die Erschließung des Grundstückes eine Vorraussetzung zur Bebauung ist.

