Sie befinden sich in: Gruendung des Erbbaurechts
Errichtung, Instandhaltung und Verwendung des Bauwerks (§2 Nr. - Teil 2
Dies können unter anderem private Zufahrten, Straßen, Kanalisation, sowie Wasser und Lichtanschluss sein.
Für die Instandsetzung des Gebäudes besteht für den Erbbauberechtigten nach § 1 ErbbauVO keine Verpflichtung.
So gehören zur Instandhaltung neben den laufenden auch die außergewöhnlichen Unterhalts- und Erhaltungskosten und insbesondere die substanzerhaltenden Reparaturen und Erneuerungen.
Wurden hierzu keine Vereinbarungen getroffen, so steht es dem Erbbauberechtigten frei, inwieweit er sich um das Bauwerk kümmern will.
Normalerweise hat jedoch der Grundstückseigentümer im Hinblick auf etwaige Heimfallsansprüche und die Beendigung des Erbbaurechts ein Interesse daran, dass sich das Gebäude in einem ordnungsmäßigen Zustand befindet.
Deshalb können unterschiedliche Vereinbarungen bezüglich der Durchführung der Maßnahme, dem Träger der Kosten oder auch einer Aufteilung der Instandhaltungspflicht vorgenommen werden.
Der Begriff Verwendung im § 2 Nr.
1 ErbbauVO ist vom Begriff Bestimmung im § 1 (1) ErbbauVO zu unterscheiden.
Wurde beispielsweise bestimmt, dass auf dem Grundstück nur eine bestimmte Art von Bauwerk errichtet werden kann, so ist darin nur die Bestimmung, aber nicht dessen Verwendung zu sehen.
Wurden keine Vereinbarungen zur Verwendung des Bauwerks nach §2 Nr.
1 ErbbauVO getroffen, so kann der Erbbauberechtigte das Bauwerk nach seinem Ermessen verwenden.
Wurde beispielsweise bestimmt, dass auf dem Grundstück „Werkstatt, Büro- und Lagergebäude, wie z.
B.
in der Durchführung von Instandhaltungen in der Kfz.
- Branche üblich sind“ errichtet werden können, so liegt hier nur eine Bestimmung des Gebäudes, aber nicht dessen Verwendung vor.
Es sind also Vereinbarungen zur Verwendung des Bauwerks, wie z.
B.
mit sozialer Zielsetzung, mit wirtschaftlicher Zielsetzung oder mit ideellen Zielen zulässig.
Unter den sozialen Zielsetzungen fallen die Vermietung zu einem festgesetzten Mietpreis, die Bevorzugung von kinderreichen oder einkommensschwachen Familien.

