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Errichtung, Instandhaltung und Verwendung des Bauwerks (§2 Nr. - Teil 3
Bei den wirtschaftlichen Zielen handelt es sich um ein Verbot zur gewerblichen Nutzung oder der ausschließlichen Nutzung als Gaststätte.
Mit der Nutzung des Grundstückes für karitative Zwecke oder nur durch einen bestimmten Sportverein, gilt als ideelle Zielsetzung.
Wird gegen eine solche Vereinbarung verstoßen, so kann der Grundstückseigentümer nach dem Erbbaurecht Erfüllung, Unterlassung oder Schadenersatz verlangen, falls keine Sanktionen, wie Vertragsstrafe oder Heimfallsanspruch im Erbbauvertrag vereinbart wurden.
Schuldrechtlich kann hier eine Vereinbarung getroffen werden, wonach für den Abschluss von Mietverträgen über das Bauwerk generell die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Eine solche Vereinbarung kann daher Inhalt des § 2 ErbbauVO sein, da durch eine solche schuldrechtliche Vereinbarung der Erbbauberechtigte in der Regel den Mieter darauf hinweisen muss, dass er nur Erbbauberechtigter ist und zur Vermietung die Zustimmung des Eigentümers benötigt wird.

