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Versicherung des Bauwerks und Wiederaufbau im Fall der Zerstörung ( § 2 Nr. - Teil 1
2 Erbbau VO)
Zu den grundlegenden Interessen des Grundstückseigentümers gehört die Versicherungspflicht, da sie die wirtschaftliche Absicherung des Erbbaurechts im Schadensfall und damit auch des Erbbauzinses bedeutet.
Gemäß dem § 2 Nr.
2 Erbbau VO kann eine allgemeine Versicherungspflicht für das Bauwerk festgelegt werden.
Hierunter fallen alle Versicherungen gegen Sachschäden am Bauwerk, ausgeschlossen sind Personen- und Haftpflichtversicherungen.
Eine mögliche Konkretisierung für etwaige Feuer-, Sturm- und Wasserschäden sowie Glasbruch ist daher denkbar.
Auch über die Art der Versicherung – Neuwert oder Zeitwert – kann eine Vereinbarung getroffen werden, sowie wer die Prämien zu leisten hat oder wessen Pflicht es ist, den Nachweis der Prämienzahlung vorzulegen.
Grundsätzlich hat aber der Erbbauberechtigte die Versicherung abzuschließen und zu leisten.
Die ErbbauVO geht von diesem Regelfall aus.
Demnach ist gemäß § 23 ErbbauVO bei Eintritt eines Versicherungsfalles auch der Grundstückseigentümer zu benachrichtigen.
Steht beispielsweise bereits ein Bauwerk auf dem Erbbaugrundstück, so ist es auch möglich, dass die Versicherung vom Grundstückseigentümer abgeschlossen bzw.
Aufrecht erhalten werden muss.
Ferner kann im Erbbaurecht vereinbart werden, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Versicherungssumme zur Beseitigung des Schadens verwendet werden muss.
Im Falle der Zerstörung des Bauwerkes besteht eine Verpflichtung zum Wiederaufbau.
Diese Verpflichtung erstreckt sich auf jede mögliche Zerstörung, sei sie durch Absicht oder durch Verschulden des Erbbauberechtigten oder durch höhere Gewalt entstanden.
Auslöser dieser Wiederaufbauverpflichtung kann auch ein Abbruch des Bauwerks durch den Erbbauberechtigten im Einverständnis mit dem Eigentümer sein.
Gleichgültig ob der Wiederaufbau von einer Versicherung abgedeckt ist oder nicht.

