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Vereinbarungen über die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Aufgaben ( § 2 Nr.
3 ErbbauVO)
Zu den öffentlichen Lasten und Abgaben gehören die den Staat,
Kommunen und andere öffentliche Verbände zu entrichtenden Abgaben, insbesondere Grund- und Gebäudesteuer, Gewerbesteuer, Gemeindegebühren, Erschließungskosten und Anschlussgebühren.
Der Grundstückseigentümer hat grundsätzlich die anfallenden Lasten aufs Grundstück und der Erbbauberechtigte die aufs Gebäude zu tragen, falls keine andere Vereinbarung vorliegt.
In der Praxis einigen sich die Vertragsparteien jedoch meist so, dass alle anfallenden Lasten der Erbbauberechtigte alleine zu tragen hat.
Man sollte aber bedenken, dass eine solche Vereinbarung zwar im Innenverhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten wirkt, jedoch die Gläubiger solcher Lasten sich nicht auf diese Vereinbarung berufen können.
Somit haftet ein Sonderrechtsnachfolger nicht für Zahlungsrückstände des Rechtsvorgängers.
Zu den privatrechtlichen Lasten und Aufgaben gehören nach dem § 1047 BGB insbesondere die Reallasten, Zinsen aus Hypotheken oder ein Grundpfandrechten, jedoch nicht die Tilgungsleistungen.
Solche Lasten sind nur dann denkbar, wenn der Eigentümer bereits ein Bauwerk errichtet und hierfür eine Hypothek oder Grundschuld aufgenommen hat und diese bei Bestellung des Erbbaurechts erhalten bleibt.
Hier empfiehlt sich eine entsprechende Erwähnung.
Wurden keine Vereinbarungen bezüglich den privatrechtlichen Lasten und Aufgaben getroffen, so verbleibt es bei der jeweiligen vertraglichen Haftung.

