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Heimfallsrecht ( §2 Nr. - Teil 1
4 ErbbauVO)
Das Heimfallsrecht verpflichtet den Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim
Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zurück zu übertragen.
Es wurde zu Gunsten des Grundstückseigentümers eingeführt, da ihm die üblichen schuldrechtlichen Mittel, wie Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag nicht zur Verfügung stehen.
Ebenso wenig stehen ihm die Vereinbarungen auflösender Bedingungen oder ein schuldrechtlicher Löschungsanspruch (§ 1 (4) ErbbauVO) zur Verfügung.
Grund dafür ist, dass ein geringfügiges Zuwiderhandeln gleich zur Löschung des Erbbaurechts führen könnte und er damit weitgehend seine Kreditwürdigkeit verlieren würde.
Das Erbbaurecht erlischt beim Heimfall nicht, genauso wenig geht es automatisch auf den Grundstückseigentümer über.
Es tritt also kein Rückfall oder Übergang Kraft Gesetz ein.
Schuldner dieses Anspruches ist der jeweilige Erbbauberechtigte, d.
h.
auch jeglicher Nachfolger, egal ob dieser das Erbbaurecht über ein Zwangsversteigerungsverfahren oder über einen Insolvenzverwalter erworben hat.
Die auf dem Grundstück stehenden Belastungen werden über das Heimfallsrecht nicht tangiert.
Gemäß § 873 BGB erfolgt die Übertragung des Erbbaurechts durch die dingliche Einigung zwischen den Vertragspartnern, sowie die Eintragung ins Grundbuch.
Der beim Heimfall gemäß § 32 ErbbauVO entstehende Vergütungsanspruch dient als Ausgleich für den Verlust des Erbbaurechts und wird nach dessen allgemeinem Wert berechnet.
Weigert sich der Erbbauberechtigte, so wird die Einwilligung über Prozesswege herbeigeführt.
Eine weitere Möglichkeit zur Erfüllung des Heimfalls ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers, dass der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht auf einen Dritten überträgt.
Die Gründe für einen Heimfall werden im Erbbaurecht festgelegt.

