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Heimfallsrecht ( §2 Nr. - Teil 2
Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist jedoch durch § 9 (4) und § 6 (2) ErbbauVO eingeschränkt.
Eine Einschränkung nach § 9 (4) ErbbauVO besagt, dass ein Heimfallsanspruch gegenüber dem Erbbauberechtigten nur dann vorhanden ist, wenn dieser einen Erbbauzinszahlungsrückstand von mindestens zwei Jahren hat.
§ 6 (2) ErbbauVO legt fest, dass sich der Grundstückseigentümer nicht auf eine Vereinbarung, welche ein Zuwiderhandeln des Erbbauberechtigten begründet nach § 5 ErbbauVO, berufen kann.
Darüber hinaus sind alle Heimfallsgründe zulässig, die nicht gegen die Guten Sitten verstoßen (§134, 138 BGB).
Meist werden Heimfallsansprüche bei Verletzung der Pflichten nach § 2 Nr.
1-3 ErbbauVO festgelegt.
Hier genügt schon die Vereinbarung, dass ein Heimfallanspruch für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag entsteht.
Man muss also hier nicht alle Punkte einzeln aufführen.
Weitere Möglichkeiten für einen Heimfallsanspruch können Konkurs des Erbbauberechtigten, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung des Erbbaurechts, dinglicher Eigenbedarf des Grundstückseigentümers, Nichtzahlung von Erbbauzinsen (mit der dazu rechtlichen Einschränkung) oder der Tod des Erbbauberechtigten sein.
Es können aber auch Ansprüche durch andere Gründe entstehen, wie z.
B.
ein kirchenfeindliches Verhalten bei einem kirchlichen Grundstückseigentümer.
Das bedeutet allerdings nicht, dass z.
B.
ein Heimfallsanspruch entsteht durch den Austritt aus einer Kirche, denn dies würde den Grundsatz der Religionsfreiheit verletzen.
Das vertraglich geregelte Heimfallsrecht bleibt auch gegenüber nachfolgenden Dritten bestehen, es sei denn der Heimfallsanspruch ist inzwischen gemäß §4 ErbbauVO erloschen.

