Sie befinden sich in: Gruendung des Erbbaurechts
Dingliches und schuldrechtliches Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten auf das Erbbaugrundstück (§ 2 Nr. - Teil 1
7 ErbbauVO)
Unter bestimmten Voraussetzungen, die die Vertragspartner vereinbaren können, kann der Erbbauberechtigte das Recht zum käuflichen Erwerb des Erbbaugrundstücks erlangen.
Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so gilt sie während der Dauer des Erbaurechts.
Das Ankaufsrecht ist nicht, wie das Vorkaufsrecht und das Wiederkaufsrecht, besonders im Gesetz geregelt und kann so von den Parteien frei ausformuliert werden.
Es hängt jedoch vom Willen des Erbbauberechtigten ab, ob er seinen Kaufanspruch durchsetzen will, was den Unterschied zum Vorkaufsrecht verdeutlicht.
§2 Nr.
7 ErbbauVO entspricht einem einseitigen dinglichen Gestaltungsrecht des Erbbauberechtigten.
Er wirkt für und gegen den Grundstückseigentümer bei einem möglichen Konkurs des Grundstückseigentümers oder gegenüber fremden Dritten bei einer Zwangsversteigerung.
Eine solche Vereinbarung kann sich auch über den Fall des Verkaufes an Dritte oder Kaufkonditionen erstrecken.
Die Vertragsparteien können außerdem auch den zu leistenden Kaufpreis vorab festlegen.
In einem solchen Fall kann für den festgelegten Kaufpreis, folgendes vereinbart werden:
• Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts; Ermittlung über den Gutachterausschuss § 192 ff.
BauGB;
• Verkehrswert des Grundstückes im Zeitpunkt der Ausübung nach § 315ff BGB;
• festgesetzter Geldbetrag;
• den Grundstückspreis laut Vertrag zuzüglich der Kaufkraftänderung.
Durch den Erwerb des Grundstückes nach Ausübung eines Ankaufsrechts erlischt das Erbbaurecht nicht, sondern bleibt als Eigentümererbbaurecht bestehen.
Es können neben den dinglichen Vereinbarungen auch schuldrechtliche getroffen werden.
So kann eine Vereinbarung eine Ankaufverpflichtung sein.
Hier muss der Erbbauberechtigte nach Aufforderung des Grundstückseigentümers während der Laufzeit des Erbbaurechts das Grundstück zu einem bestimmten oder noch zu bestimmenden Kaufpreis erwerben.

