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Dingliches und schuldrechtliches Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten auf das Erbbaugrundstück (§ 2 Nr. - Teil 2
Eine solche Vereinbarung ist soweit zulässig soweit diese nicht gegen die Guten Sitten (§ 134, 138 BGB) verstößt.
Unbedenklich ist eine solche Vereinbarung dann, wenn es sich beim Erbbauberechtigten um einen finanzstarken Vertragspartner handelt, der sich weder in einer wirtschaftlich noch intellektuell unterlegenen Verhandlungsposition befindet.
Ein Beispiel für ein sittenwidriges Verhalten wäre, wenn der Ankauf zur Unzeit verlangt würde.
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Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht wird über die §§ 504 bis 514 BGB geregelt.
Es unterscheidet sich gegenüber dem dinglichen Vorkaufrecht in den folgenden Punkten:
• es bedarf für seine Wirksamkeit eine notarielle Beurkundung gemäß § 313 BGB.
• Da ein solches Vorkaufsrecht nicht im Grundbuch eingetragen wird, kann man jedoch zur Sicherung des Anspruches auf diese Art der Eigentumsverschaffung eine Vormerkung gemäß § 883 BGB in Grundbuch eintragen.
• Es wirkt nur zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber fremden Dritten.
• Es kann nur für einen Verkaufsfall vereinbart werden und erlischt mit dem Verkauf des Objektes, wenn der Berechtigte sein Recht nicht ausübt, oder wenn das Objekt nicht verkauf, sondern durch Schenkung, Übergabe einer vorweggenommenen Erbfolge, Tausch etc.
veräußert wird.
• Eine solche Vereinbarung kann nicht ausgeübt werden, wenn der Vertragspartner in Konkurs fällt oder der Konkursverwalter das Objekt verkauft.

