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Zustimmungsvorbehalte bei Veräußerung oder Belastung des Erbaurechts ( § 5 – 8 ErbbauVO) - Teil 2
In solchen Fällen kann der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers belasten.
Es können nur schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen werden, das auch bei solchen Fällen die Zustimmung des Grundstückseigentümers eingeholt wird.
Im § 5 (1) ErbbauVO wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts geregelt.
Unter den Begriff Veräußerung fällt jede rechtsgeschäftliche Übertragung des Erbbaurechts unter Lebenden, d.
h.
die Veräußerung im Falle der vorweggenommenen Erbfolge oder eine Zuschlagserteilung bei einer Zwangsversteigerung.
Die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts am Erbbaurecht, die Teilung des Erbbaurechts, die Bestellung eines Untererbbaurechts etc.
fallen nicht darunter.
Jedoch darf eine solche Vereinbarung über den § 5 (1) ErbbauVO nicht als ein grundsätzliches, mit dinglicher Wirkung ausgestattetes Verbot der Veräußerung des Erbbaurechts verstanden werden.
Es kann also nicht sein, dass der Grundstückseigentümer rein willkürlich in jedem Einzelfall seine Zustimmung verweigert.
Ein solch willkürliches Handeln wird durch den § 7 (3) ErbbauVO verhindert.
Hier wird eine mögliche Willkür des Grundstückseigentümers durch ein richterliches Nachprüfungs- und Ersetzungsrecht ausgeschlossen und eine Zustimmung wird in seinen sachlichen Gründen begrenzt.
Des Weiteren besteht nach § 7 (1) ErbbauVO ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung, wenn anzunehmen ist, dass der Zweck des Erbbaurechts durch die Veräußerung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordentliche Erfüllung bietet.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Grundstückseigentümer die Möglichkeit erhält, sich selbst ein Bild über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers zu verschaffen.

