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Zustimmungsvorbehalte bei Veräußerung oder Belastung des Erbaurechts ( § 5 – 8 ErbbauVO) - Teil 2 - Wichtige Infos zu Immobilien, Erbbaurecht,
Kapitalwertanalyse
Voraussetzungen für die Analyse - Teil 1
Voraussetzungen für die Analyse - Teil 2
Analyse der einzelnen Fälle - Teil 1
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Lohnt es sich? - Teil 1
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Einfluss einer positiven Wertsteigerung des Grundstücks - Teil 1
Einfluss einer positiven Wertsteigerung des Grundstücks - Teil 2
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Analyse weiterer Einflussfaktoren - Teil 1
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Welchem effektiven Mietpreis entspricht der zu leistende Erbbauzins? - Teil 1
Welchem effektiven Mietpreis entspricht der zu leistende Erbbauzins? 2
Voraussetzungen für ein grunderwerbssteuerpflichtiges Erbbaurecht - Teil 1
Voraussetzungen für ein grunderwerbssteuerpflichtiges Erbbaurecht - Teil 2
Berechnung der Grunderwerbssteuer
Umsatzsteuer
Erbschafts- und Schenkungssteuer - Teil 1
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Einkommenssteuerliche Behandlung des Erbbauberechtigten - Teil 1
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Grundsteuer
Gewerbesteuer - Teil 1
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Eigentümererbbaurecht - Teil 1
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Gesamterbbaurecht - Teil 1
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Steuerliche Aspekte des Erbbaurechts
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Zukunftsperspektiven - Teil 1
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Durchführung der empirischen Erhebung
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Ergebnisse der empirischen Erhebung - Teil 2
Rücklauf - Teil 1
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Standardisierter Risikomanagementprozess - Teil 1
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Methoden zur Prozessunterstützung - Teil 1
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Fragen zu Prozessschritten - Teil 1
Fragen zu Prozessschritten - Teil 2
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Risikosteuerung
Risikoberichterstattung - Teil 1
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Für Unternehmen der Immobilienwirtschaft
Begriffsdefinitionen des Immobilienmarktes
Der Immobilienmarkt
Immobilienmarketing - Teil 1
Immobilienmarketing - Teil 2
Immobilienmarketing 3
Mindesterfordernisse am Erbbauvertrag
Dingliche und schuldrechtliche Vereinbarungen im Erbbauvertrag
Errichtung, Instandhaltung und Verwendung des Bauwerks (§2 Nr. - Teil 1
Errichtung, Instandhaltung und Verwendung des Bauwerks (§2 Nr. - Teil 2
Errichtung, Instandhaltung und Verwendung des Bauwerks (§2 Nr. - Teil 3
Versicherung des Bauwerks und Wiederaufbau im Fall der Zerstörung ( § 2 Nr. - Teil 1
Versicherung des Bauwerks und Wiederaufbau im Fall der Zerstörung ( § 2 Nr. - Teil 2
Vereinbarungen über die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Aufgaben ( § 2 Nr.
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Zahlung von Vertragsstrafe ( § 2 Nr. - Teil 2
Dingliches und schuldrechtliches Vorkaufsrecht des Erbbauberechtigten auf das Erbbaugrundstück (§ 2 Nr. - Teil 1
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Zustimmungsvorbehalte bei Veräußerung oder Belastung des Erbaurechts ( § 5 – 8 ErbbauVO) - Teil 1
Zustimmungsvorbehalte bei Veräußerung oder Belastung des Erbaurechts ( § 5 – 8 ErbbauVO) - Teil 2
Zustimmungsvorbehalte bei Veräußerung oder Belastung des Erbaurechts ( § 5 – 8 ErbbauVO) - Teil 3
Zustimmungsvorbehalte bei Veräußerung oder Belastung des Erbaurechts ( § 5 – 8 ErbbauVO) - Teil 4
Erbbauzins - Teil 1
Erbbauzins - Teil 2
Erbbauzins - Teil 3
Vereinbarungen über den Erbbauzins
Vereinbarungen über den dinglichen Erbbauzins - Teil 1
Vereinbarungen über den dinglichen Erbbauzins - Teil 2
Vereinbarungen über den obligatorischen Erbbauzins
Bestellung des Erbbaurechts Einigung - Teil 1
Bestellung des Erbbaurechts Einigung - Teil 2
Eintragung ins Grundbuch - Teil 1
Eintragung ins Grundbuch - Teil 2
Nichtigkeit des Erbbaurechts - Teil 1
Nichtigkeit des Erbbaurechts - Teil 2
Enstehende Kosten bei der Bestellung des Erbbaurechts
Beleihung des Erbbaurechts
Beendigung des Erbbaurechts
Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf - Teil 1
Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf - Teil 2
Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf - Teil 3
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In vielen Bereichen der Wirtschaft
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Hier erfolgt dann eine Berichtung nach § 894 BGB sowie § 22 GBO.

Risikosteuerung
Im Hinblick auf die Risikosteuerung sieht das Ergebnis sehr gut aus, denn wiederum alle Fondsanbieter, 93% sowohl der Projektentwickler, als auch Bauträger

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Zustimmungsvorbehalte bei Veräußerung oder Belastung des Erbaurechts ( § 5 – 8 ErbbauVO) - Teil 2

In solchen Fällen kann der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers belasten.

Es können nur schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen werden, das auch bei solchen Fällen die Zustimmung des Grundstückseigentümers eingeholt wird.



Im § 5 (1) ErbbauVO wird die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts geregelt.

Unter den Begriff Veräußerung fällt jede rechtsgeschäftliche Übertragung des Erbbaurechts unter Lebenden, d.

h.

die Veräußerung im Falle der vorweggenommenen Erbfolge oder eine Zuschlagserteilung bei einer Zwangsversteigerung.

Die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts am Erbbaurecht, die Teilung des Erbbaurechts, die Bestellung eines Untererbbaurechts etc.

fallen nicht darunter.

Jedoch darf eine solche Vereinbarung über den § 5 (1) ErbbauVO nicht als ein grundsätzliches, mit dinglicher Wirkung ausgestattetes Verbot der Veräußerung des Erbbaurechts verstanden werden.

Es kann also nicht sein, dass der Grundstückseigentümer rein willkürlich in jedem Einzelfall seine Zustimmung verweigert.

Ein solch willkürliches Handeln wird durch den § 7 (3) ErbbauVO verhindert.

Hier wird eine mögliche Willkür des Grundstückseigentümers durch ein richterliches Nachprüfungs- und Ersetzungsrecht ausgeschlossen und eine Zustimmung wird in seinen sachlichen Gründen begrenzt.



Des Weiteren besteht nach § 7 (1) ErbbauVO ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung, wenn anzunehmen ist, dass der Zweck des Erbbaurechts durch die Veräußerung nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordentliche Erfüllung bietet.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Grundstückseigentümer die Möglichkeit erhält, sich selbst ein Bild über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers zu verschaffen.

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