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Zustimmungsvorbehalte bei Veräußerung oder Belastung des Erbaurechts ( § 5 – 8 ErbbauVO) - Teil 3
Hierzu ist es von Nöten, dass dem Grundstückseigentümer der notarielle Veräußerungsvertrag zugesandt wird und ihm die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers dargestellt werden.
Des Weiteren sollte dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zur Prüfung eingeräumt werden.
Diese sollte mind.
10 Tage ab Zugang betragen.
Der § 7 (1) und (3) ErbbauVO können weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Sie sind zwingendes Recht.
Ansonsten haben die Vertragsparteien im Rahmen des § 5 (1) ErbbauVO freie Hand.
Im Falle einer Zwangsversteigerung des Erbbaurechts, in dem eine Vereinbarung zur Einschränkung der Veräußerlichkeit durch den § 5(1) ErbbauVO vorhanden ist, genügt es, wenn die Zustimmung des Grundstückseigentümers im Zeitpunkt des Zuschlages vorliegt.
Nach § 5 (2) S.
1 ErbbauVO kann vereinbart werden, dass die Belastung mit Grundpfandrechten und Reallasten von der Zustimmung des Grundstückseigentümers abhängig ist.
Bei einem möglichen Heimfall gemäß § 33 (2) S.
1 ErbbauVO bleiben die Rechte des § 5 (2) ErbbauVO bestehen.
Vereinbarungen für ein Zustimmungserfordernis nach den § 5 (2) ErbbauVO können sein:
• Dauerwohnrechte nach den §§ 31 ff.
WEG, da sie beim Heimfall bestehen bleiben
• Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden, sowie Reallasten
• Sicherungshypotheken des Pfandgläubigers (§1287 BGB) oder des Bauhandwerkers (§ 648 BGB)
• Inhaltsänderungen, die eine weitere Belastung des Erbbaurechts enthalten, wie z.
B.
Zinserhöhungen, Erhöhung der Nebenleistungen oder Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit.
Es können auch hier, wie schon beim § 5 (1) ErbbauVO, Vereinbarungen getroffen werden, in denen bestimmte Grundpfandrechte keine Zustimmung des Eigentümers benötigen.
Dies können beispielsweise Grundpfandrechte zur Sicherung von Tilgungsbaudarlehen öffentlicher Körperschaften sein.
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