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Zustimmungsvorbehalte bei Veräußerung oder Belastung des Erbaurechts ( § 5 – 8 ErbbauVO) - Teil 4
Anders sieht es bei einer Sicherungshypothek aus, da es hier auf ihre Entstehung ankommt.
Wurde die Sicherungshypothek nach § 848 ZPO (Zwangsvollstreckung) eingetragen, so gilt § 8 ErbbauVO.
Bei der Bauhandwerkersicherungshypothek entsteht zwar Kraft Gesetz ein Anspruch auf Eintragung, jedoch ist hier die Sicherungshypothek zustimmungspflichtig, da sie rechtsgeschäftlich entsteht.
Der Erbbauberechtigte trifft die Beweislast, dass die jeweilige konkrete Belastung die zuvor genannten Bedingungen erfüllt.
Die Beleihungsgrenzen nach § 18 ff.
ErbbauVO spielen hier keine Rolle.
Die Zustimmung für die Vereinbarungen des § 5 ErbbauVO ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem Erbbauberechtigten oder dessen Vertragspartner abzugeben ist (§ 183 BGB).
Sie kann durch Einwilligung (§ 183 BGB), d.
h.
im vor hinein, aber auch nachträglich, durch eine Genehmigung gemäß § 184 BGB, abgegeben werden.
Durch die Zustimmung gegenüber dem Grundbuch eine Eintragungserfordernis darstellt (§ 15 ErbbauVO), muss in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden, das bedeutet durch öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung.
Für die Zustimmung ist der jeweilige Grundstückeigentümer, bei Konkurs des Eigentümers der Konkursverwalter, bei minderjährigen Eigentümern der Vormund oder die Gesamtheit aller Erben einer Erbengemeinschaft zuständig.
Ist der Grundstückseigentümer die Kirche, so wird die Zustimmung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde erteilt.
Das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft sind bis zu Genehmigung des Grundstückseigentümers schwebend unwirksam, wenn es sich um eine Vereinbarung gemäß § 5 (1) und (2) ErbbauVO handelt.
Verweigert der Grundstückseigentümer seine Zustimmung, so werden sie mit absoluter Wirkung nichtig.

