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Erbbauzins - Teil 1
Begriff des Erbbauzinses
Der Begriff Erbbauzins hat sich durch die Tatsache, dass ein Entgelt in wiederkehrenden
Leistungen bei der Vergabe von Erbbaurechten zu entrichten ist, gebildet.
Der Erbbauzins hat aber mit dem Zins, der z.
B.
bei Geldschulden zu leisten ist, nichts gemein.
Er wird nämlich als Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts, zu dem sich der Grundstückseigentümer verpflichtet hat, gehandelt.
Neben dem Begriff Erbbauzins wird auch häufig der Ausdruck Erbbaupachtzins oder Erbbaupacht genannt.
All diese Begriffe sind in ihrer Bedeutung identisch.
Dies gibt auch der § 9 (1) S.
1 ErbbauVO wieder, in dem es heißt: „Wird für die Bestellung des Erbbaurechts ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen (Erbbauzins) ausbedungen, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Reallasten entsprechende Anwendung.
“ Und weiter im Absatz 2: „Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Entrichtung des Erbbauzinses kann in Ansehung noch nicht fälliger Leistungen nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.
“ Hieraus ergibt sich, dass der dingliche Erbbauzins ein reallastartiges Recht ist.
Die Bestimmungen über die Reallast nach den §§ 1105ff BGB sind, falls §9 ErbbauVO keine Spezialregelung enthält, dementsprechend anzuwenden.
Die Reallast definiert sich aus § 1105(1) S.
1 BGB wie folgt: „ ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast).
“ Die Definition der subjektiv-dinglichen Reallast nach § 1110 BGB entspricht der Definition des § 9(2) ErbbauVO.
Die jeweilige Trennung zwischen der dinglichen und der subjektiven – dinglichen Reallast ermöglicht es dem Erbbaugrundstücksgeber, bestimmte Rechte wahrzunehmen oder nicht:
• die wiederkehrenden Leistungen müssen sich nur von Zeit zu Zeit wiederholen, d.

