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Vereinbarungen über den dinglichen Erbbauzins - Teil 2
Dies sind somit wiederum:
• Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten und
• Vollzug im Erbbaugrundbuch.
Mit der Erfordernis der Bestimmung des Erbbaurechts über das dingliche Recht gemäß dem § 9 (2) S.
1 ErbbauVO wollte der Gesetzgeber die Beleihbarkeit des Erbbaurechts fördern.
Damit nämlich ein nachrangiger Geldgeber die vorrangige Erbbauzinsreallast exakt berechnet kann, muss diese zahlen- und mengenmäßig bestimmbar sein.
§9 (2) S.
1 ErbbauVO lässt den enormen wirtschaftlichen Wandel seit seiner Entstehung unberücksichtigt.
Durch Inflation und steigende Grundstückspreise entstehen dem Grundstückseigentümer bei einem dinglichen Erbbauzins unter Umständen erhebliche Geldwertverluste.
Um diesem Problem teilweise aus dem Weg zu gehen, vereinbaren die meisten Erbbaurechtsbeteiligten neben dem dinglichen Erbbauzins noch einen schuldrechtlichen bzw.
obligatorischen Erbbauzins.

