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Vereinbarungen über den obligatorischen Erbbauzins
Neben der dinglichen Vereinbarung über den Erbbauzins kann auch eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen werden.
Es handelt sich hier um zwei rechtlich selbständige Verpflichtungen, die wirtschaftlich denselben Ursprung haben können.
Diese schuldrechtliche Vereinbarung ermöglicht die Anpassung des Erbbauzinses an die jeweiligen Zeitverhältnisse.
Eine Anpassungsvereinbarung im schuldrechtlichen Bereich wird weniger wegen des geldwerten Verlustes durch beispielsweise Inflation in Anspruch genommen, sondern um eine angemessene Verzinsung des Erbbaugrundstückes unter Berücksichtigung des jeweiligen Verkehrswertes zu erreichen.
Eine solche Vereinbarung muss so getroffen sein, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Höhe des Erbbauzinses neu festgesetzt werden kann.
Dies bedeutet, dass in der Anpassungsvereinbarung ein Anpassungsgrund vorhanden sein muss.
Ein solcher Anpassungsgrund kann beispielsweise folgendermaßen vereinbart und formuliert sein:
• Alle zehn Jahre mind.
erstens eine zehn prozentige Erhöhung über den Preisindex für die Lebenshaltung
• Eine Nachprüfung der Höhe des vereinbarten Erbbauzinses wird vorbehalten
• Bei einer Veränderung des Grundstückspreises von mehr als 15% gegenüber dem derzeitigen Stand.
Um Rechtstreitigkeiten wegen ungenauer Formulierung des Anpassungsgrundes zu vermeiden, sollte man diesen zahlenmäßig konkretisieren, z.
B.
über den Preisindex für Lebenshaltungskosten oder über eine Anpassung an die Einkommensentwicklung.
Eine unstrittige Vereinbarung könnte somit lauten: „… erhöht sich der Preisindex für Lebenshaltungskosten eines 4-Personenhaushaltes mittleren Einkommens um fünfzehn von Hundert, so erhöht sich der jeweils gültige Erbbauzins im gleichen Verhältnis.
“.

