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Bestellung des Erbbaurechts Einigung - Teil 1
Die Begründung eines Erbbauvertrages bzw.
eines Erbbaurechts ist die Belastung eines Grundstückes mit einem beschränkt dinglichen Recht.
Es bedarf daher für dessen Entstehung die Einigung zwischen den Vertragspartnern und der Eintragung ins Grundbuch gemäß § 11 (1) S.
1 ErbbauVO i.
V.
m.
§ 873 BGB.
Es gelten daher, bis auf einige Ausnahmen, die Vorschriften des BGB für Grundstückserwerbung und so grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei einem Grundstückskaufvertrag.
Die Einigung bedarf materiell rechtlich keiner Form.
Zu seiner Entstehung bedarf das Erbbaurecht der Einigung der Beteiligten über seine Bestellung und dessen Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB).
Nach §§ 11 (2) ErbbauVO und 313 BGB bedarf ein Erbbauvertrag, in dem sich der Eigentümer zur Bestellung und der zukünftige Erbbauberechtigte zum Erwerb verpflichten, der notariellen Beurkundung.
Alle weiteren Vereinbarungen, die die Parteien zur Ausgestaltung des Erbbauvertrages treffen, müssen auch notariell beurkundet werden.
Wurde schon ein formgültiger Erbbaurechtsvertrag erstellt und wird bei einer weiteren Einigung auf diesen dinglichen Inhalt des Erbbaurechts hingewiesen, so genügt nach verschiedenen Ansichten die Form nach §§ 20,29 GBO.
Trotz alledem sollte man wegen der strittigen Rechtslage die Einigung in jedem Falle vorsichtshalber in der Beurkundungsform erklären.
Es sollte bei der Gestaltung der Erbbaurechtsurkunde eine klare Trennung zwischen den dinglichen, vertraglichen und schuldrechtlichen Inhalten des Erbbauvertrages vorgenommen werden, da dies keine Aufgabe des Grundbuchamtes im Wege der Auslegung ist.
Die Einigung muss somit alle dinglichen Vereinbarungen zum gesetzlichen Inhalt und zum vertraglichen Inhalt umfassen, damit für Dritte, insbesondere Rechtsnachfolger, zweifelsfrei feststeht, welche Sachverhalte vereinbart wurden.
Hierbei ist auch der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, der eine klare Abgrenzung der dinglichen Inhalte des Erbbaurechts fordert, zu beachten.

