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Bestellung des Erbbaurechts Einigung - Teil 2
Diese zwingenden dinglichen Inhalte nach § 1 ErbbauVO müssen in der Art, dem Inhalte nach und deren Umfang eindeutig festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf künftige Rechtsnachfolger oder Gläubiger.
Das Grundbuchamt hat zwar den Grundsatz die Wirksamkeit der Einigung nicht in allen Einzelheiten zu prüfen, es darf allerdings die Eintragung ablehnen, wenn es aufgrund feststehender Tatsachen zu der Überzeugung kommt, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde.
Wie es der Doppelnatur des Erbbaurechts entspricht, so bleibt ein neu bestelltes Erbbaurecht, auch wenn es sich auf ein vorhandenes Gebäude bezieht und dessen Eigentum übergeht, nur die Begründung eines Rechts.
Die dingliche Einigung bedarf, wie auch beim Grundstückskaufvertrag auch, der notwendigen privatrechtlichen Genehmigungen, falls diese erforderlich sind.
Diese müssen dann vorliegen, wenn:
• die Zustimmung des Ehegatten gemäß § 1365 BGB benötigt wird, • eine vormundschaftliche Genehmigung gemäß § 1643, 1821(1) Nr.
1 BGB für den Vertreter eines Minderjährigen,
• für eine Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB
• Sanierungsgenehmigung nach § 144 (2) Nr.
1, Nr.
3 BauGB
• Umlegungsgenehmigung nach § 51 (1) Nr.
1, Nr.
2 BauGB
• zur Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch ist die Unbedenklichkeitsbescheidigung des Finanzamtes für die Grunderwerbssteuer erforderlich (§ 22 Grunderwerbssteuer).

