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Eintragung ins Grundbuch - Teil 1
Das Erbbaurecht entsteht nach § 873 (1) BGB i.
V.
m.
§ 11 (1) ErbbauVO erst durch die Eintragung ins Grundbuch.
Überprüft wird, ob die gesetzlichen Mindestanforderungen nach § 1 ErbbauVO eingehalten wurden und ob der vertraglich bestimmte Inhalt gesetzlich zulässig ist.
Diese Überprüfung führt das Grundbuchamt durch.
Die Eintragung erfolgt in der Abteilung II des Grundstücksbuches und muss nach § 10 ErbbauVO am belasteten Grundstück ausschließlich die erste Rangfolge einnehmen.
Die Eintragung des Erbbaurechts im Grundstücksgrundbuch gemäß § 873 BGB hat eine konstitutive Wirkung für die Entstehung und den rechtlichen Weiterbestand des Erbbaurechts.
Diese Wirkung besteht nur aufs Grundstücksgrundbuch und nicht aufs Erbbaugrundbuch.
Maßgebend für die Dauer und den Rang des Erbbaurechts ist das Grundstücksgrundbuch.
Neben dem Erbbaurecht sind außerdem der Erbbauberechtigte, bei mehreren das Gemeinschaftsverhältnis, die Dauer und etwaige aufschiebende Bedingungen bzw.
Anfangs-/ Endtermine einzutragen.
§ 39 (1) SachRBerG ermöglicht die gleichrangige Eintragung mehrerer Erbbaurechte in der ersten Rangstelle.
Dies schadet dem Gleichrang eines anderen Erbbaurechts nicht, was ja zwingend erforderlich ist.
Eine Ausnahme von diesem Gebot der ersten Rangstelle lässt die Rechtsprechung beim subjektiv dinglichen Vorkaufsrecht zugunsten des Erbbauberechtigten sowie für die Dauer des Erbbaurechtes zu.
Eine Begründung für eine solche Ausnahme liegt darin, dass diese Rechte dem Erbbauberechtigten immer zustehen und sie nicht auf Dritte übertragbar sind und dass aus ihnen keine Zwangsversteigerung droht.
Das anzulegende Erbbaugrundbuch entsteht bei der Eintragung des Erbbaurechts ins Grundstücksgrundbuch gemäß § 14 (1) S.
1 ErbbauVO von Amts wegen gleichzeitig.
Erst durch die Eintragung ins Erbbaugrundbuch entstehen die Vereinbarungen über den dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gemäß den §§ 2 bis 8 ErbbauVO sowie den §§ 27 (1) und 32 (1) ErbbauVO.

