Sie befinden sich in: Gruendung des Erbbaurechts
Nichtigkeit des Erbbaurechts - Teil 1
Eine Nichtigkeit eines eingetragenen Erbbaurechts ergibt sich gemäß § 873 (1) BGB durch eine unwirksame Einigung oder durch eine inhaltlich unzulässige Eintragung.
Die Einigung kann zum einen dann nichtig werden, wenn gegen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des § 1(1) ErbbauVO verstoßen wird.
Sie kann aber auch dann unwirksam sein, wenn nach ihrem Inhalt das Erbbaurecht nicht im erforderlichen ersten Rang nach § 10 ErbbauVO eingetragen werden soll.
Auch führt es zu einer Nichtigkeit und somit zu einer Unwirksamkeit der Eintragung, wenn erforderliche Bestimmtheiten wie beispielsweise ein nicht hinreichend bestimmtes Erbbaugrundstück nicht ausreichend erörtert sind.
Hier kommt es aber über den § 11 (2) ErbbauVO zu einer Heilung des Erbbaurechts.
Eine inhaltlich unzulässige Eintragung kann vorliegen, wenn die Grundbucheintragung selbst oder die dabei in Bezug genommene Eintragsbewilligung inhaltlich unzulässig ist.
Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung auch dann, wenn ein an sich eintragungsfähiges Recht einen wesentlichen, gesetzlichen Bestandteil nicht enthält.
Die Eintragung selbst wäre gemäß § 10 ErbbauVO unzulässig, wenn sie nicht im vorgeschriebenen Rang erfolgt.
Eine Abgrenzung zwischen inhaltlich unzulässiger Eintragung und unwirksamer Einigung wird daher oft schwierig sein.
Wurde nun ein nichtiges Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen, so ist die Eintragung unrichtig.
Bei den Nichtigkeitsfolgen sind jedoch folgende Punkte zu beachten:
• Berichtigung des Grundbuches bei der Unwirksamkeit eines dinglichen Erbbau-rechtsbestellung.
• Ein gutgläubiger Erwerb des Erbbaurechts bei einer Unwirksamkeit dessen Bestellung.
• Nichtigkeitsfolgen bei einer inhaltlich unzulässigen Eintragung.
Eine Berichtigung des Grundbuches erfolgt dann, wenn die dingliche Erbbaurechtsbestellung unwirksam, die Grundbucheintragung jedoch in ihrem Inhalt nach zulässig ist.

