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Enstehende Kosten bei der Bestellung des Erbbaurechts
Nach § 448 (2) BGB muss der Erbbauberechtigte (Käufer) die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrages – hier Erbbaurechtsvertrag – sowie die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch tragen.
Dies entspricht auch der in der Praxis allgemein genutzten Vorgehensweise, obwohl diese Regelung abdingbar ist.
Ermittelt werden die Kosten für die notariellen Beurkundung und die des Vollzuges im Grundbuch und Erbbaugrundbuch übers „Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.
Somit wird der Wert für die Bestellung des Erbbaurechts nach § 21 (1) KostO ermittelt und beträgt nach § 19 (2) S.
1 KostO 80% des Grundstückswertes im Vergleich zum Erbbauzins mal der Kaufzeit des Erbbaurechts, jedoch höchstens das 25fache des Jahresbetrages des Erbbauzinses (§§21 (1) S.
3, 24 (1a) KostO).
Für die Eintragung des Erbbaurechts erhebt das Grundbuchamt gemäß § 62 (1) KostO eine sogenannte Volle Gebühr.
Für den Grundstückswert ist der Verkehrswert bzw.
der Einheitswert nach § 19 (2) KostO maßgebend, wenn sich nicht ausreichende Anhaltspunkte für einen höheren Wert ergeben.
Die volle Gebühr ermittelt sich aus dem § 32 KostO folgendermaßen: Bei einem Geschäftswert von 1.
000,--ˆ beträgt sie 10,--ˆ.
Danach erhöht sie sich wie folgt: Die ermittelten Gebühren werden auf volle Beträge auf- bzw.
abgerundet.
Ebenfalls wird die volle Gebühr für die Eintragung des Erbbauzinses erhoben.
Die entstehenden Grunderwerbssteuern, der auch das Erbbaurecht unterliegt, werden nach § 448 KostO ebenso vom Erbbauberechtigten getragen.

