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Beleihung des Erbbaurechts
Durch die Eigenschaft des „grundstücksgleichen“ Rechts ist der Vermögenswert, der durch das Besitzrecht des Erbbauberechtigten am Erbbaurecht entsteht,
beleihungsfähig.
Jedoch unterliegt eine Beleihung auf ein Erbbaurecht gewissen Einschränkungen.
Gemäß § 19 ErbbauVO besagt ein sog.
Belastungsverbot, dass eine Mündelhypothek grundsätzlich die Hälfte des Wertes eines Erbbaurechts nicht übersteigen darf.
Sind also mehrere Belastungen in Form einer Mündelhypothek vorhanden oder solche die einer Mündelhypothek gleichzustellen sind, so darf die Summe dieser Belastungen nicht höher als die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts sein.
80 Somit entstehen nach § 19 ErbbauVO folgende Berechnungsformeln: Beleihungswert = 2/WertdesErbbaurechts Diese Methode zur Ermittlung des Wertes berücksichtigt im Gegensatz zu den Ausführungen der Rechtssprechung sowohl Merkmale des zu beleihenden Objekts als auch Beleihungsmerkmale der Person, die das Geld erhalten soll.

