Sie befinden sich in: Gruendung des Erbbaurechts
Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf - Teil 1
In der Regel wird ein Erbbaurecht für eine festgesetzte Dauer vereinbart.
Nach dem vereinbarten Zeitablauf erlischt das Erbbaurecht von allein ohne irgendwelche Erklärungen der Beteiligten.
Gleichzeitig tritt eine doppelte dingliche Surrogation Kraft Gesetzes ein: an die Stelle des Eigentums des vom Erbbauberechtigen errichteten Bauwerks tritt nun eine Entschädigung gemäß §§ 27 und 28 ErbbauVO, die wiederum im Sinne des § 29 ErbbauVO fürs erloschene Erbbaurecht haftet.
Dadurch wird das Grundbuch unrichtig, weshalb auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten das Erbbaurecht zu löschen ist und gleichzeitig das Erbbaurechtsgrundbuch zu schließen ist.
Liegt der Zeitablauf nicht eindeutig datumsmäßig fest, so erfolgt die Berichtigung nach § 894 BGB.
Ist die Zeitdauer hingegen eindeutig bestimmbar, so erfolgt die Löschung nach §§ 24, 22 (1) GBO.
Wurde beim Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf eine Entschädigung des Erbbauberechtigten für dessen Bauwerk ausgeschlossen, gemäß § 27 (1) S.
2 ErbbauVO, so hat das Grundbuchamt das Erbbaurecht auf bloßen Antrag hin zu löschen, da der Nachweis der Unrichtigkeit dem Grundbucheintrag selbst zu entnehmen ist.
Hier sind weder der Erbbauberechtigte noch andere dinglich Berechtigte am Erbbaurecht schutzbedürftig, da ihnen der Inhalt des unterschrieben Vertrages bekannt ist und sie sich dementsprechend einstellen konnten.
Zu beachten ist jedoch, dass der Fall eines völligen Ausschlusses einer Entschädigungspflicht eine Ausnahme darstellt und in den Fällen des § 27 (2) ErbbauVO auch ausgeschlossen ist.
Ein Beispiel hierfür wäre, wenn das Erbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt wurde.
Eine andere Möglichkeit, um den Anspruch auf Entschädigung abzuwenden, beinhaltet der § 27 (3) S.
1 ErbbauVO.

