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Beendigung des Erbbaurechts durch Aufhebung (§ 26 ErbbauVO) - Teil 1
Die Aufhebung ist die rechtsgeschäftliche Beendigung des Erbbaurechts vor seinem regelmäßigen Erlöschen durch Zeitablauf.
Eine Aufhebung an sich kann auch teilweise erfolgen.
Dies wäre beispielsweise bei einer Teilung des Erbbaurechts der Fall oder bei der Abschreibung einer vom Rechtsinhalt betroffenen Teilfläche.
Eine Teilung des Erbbaurechts erfolgt durch eine vorherige Teilung des Erbbaugrundstückes in mehrere Grundstücke.
Dies wird auch Teilerbbaurecht genannt und wird später näher erläutert.
Soll die Abschreibung einer vom Rechtsinhalt betroffenen Teilfläche vorgenommen werden, so muss an dieser Teilfläche das Erbbaurecht aufgehoben werden, da sonst am Grundstück, zu dem die Zuschreibung erfolgt, Verwirrungen entstehen würden.
Es werden zum Schutz des Grundstückseigentümers die Bestimmungen der §§ 11 (1) ErbbauVO und § 875 BGB durch § 26 ErbbauVO ergänzt.
Da sich die wirtschaftlichen Interessen bei der Aufhebung des Erbbaurechts widersprechen können, sollten alle Beteiligten hier ihre Interessen vertraglich aushandeln.
Wegen der Normzweckverweisung in § 11 (2) ErbbauVO auf den § 313 BGB ist das schuldrechtliche Grundgeschäft beurkundungspflichtig.
Wie bei der Bestellung oder Übertragung des Erbbaurechts treffen auch hier die Warn- und Schutzfunktion, die Beweis- und Gewährfunktion in gleicher Weise zu.
Weil auch hier die Entschädigung für das Bauwerk ausgehandelt werden muss, ist die Aufhebung für beide Parteien wirtschaftlich gleichermaßen wichtig.
Die Aufhebung erfolgt nach § 11(1) ErbbauVO sowie § 875 BGB und erfordert daher die Aufgabeerklärung des Erbbauberechtigten.
Diese Aufgabeerklärung ist materiellrechtlich nicht formbedürftig, wird aber in der Regel im beurkundungsbedürftigen Grundgeschäft mit enthalten sein.
Aus ihr muss der Wille zur Löschung bezüglich eines Rechtsverzichts erkennbar sein.
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