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Beendigung des Erbbaurechts durch Aufhebung (§ 26 ErbbauVO) 2
Sie ist außerdem eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, für die die allgemeinen Vorschriften im BGB gelten.
Gemäß dem § 26 ErbbauVO benötigt man die Zustimmung des Grundstückseigentümers.
Diese Zustimmung ist eine einseitige, abstrakte, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten abgegeben wird.
Sie ist mit Zugang unwiderruflich.
Dies soll den Grundstückseigentümer vor einer Aufhebung des Erbbaurechts gegen seine Willen schützen.
Mit wirksamer Löschung erlischt das Erbbaurecht und wirkt nicht mehr auf das Grundstück.
Das Bauwerk haftet nach § 12 (3) ErbbauVO nicht mehr.
Das hat zur Folge, dass auch nicht mehr eine vereinbarte Entschädigung für das Bauwerk zu entrichten ist, da die §§ 27ff.
ErbbauVO hierfür nicht gelten und § 29 ErbbauVO ein beendet des Erbbaurecht über den Zeitablauf voraussetzt.
Aus diesem Grunde wird meist eine Abfindung vereinbart.
Fürs Grundbuch ist eine Eintragung der Löschung erforderlich, da dies für den rechtlichen Weiterbestand des Erbbaurechts konstitutiv ist.
Von Amts wegen wird danach das Erbbaugrundbuch gemäß § 16 ErbbauVO geschlossen.
§ 16 ErbbauVO ist eine reine Ordnungsvorschrift, d.
h.
wird gegen ihn versehentlich verstoßen, hat dies keine materiellrechtliche Wirkung.
Maßgebend für das Bestehen eines Erbbaurechts ist nur das Grundstücksgrundbuch.

