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Eigentümererbbaurecht - Teil 1
Hier ist der Eigentümer des Erbbaugrundstücks gleichzeitig auch der Erbbauberechtigte.
Das Eigentümererbbaurecht ist somit eine doppelte Rechtsstellung, wobei hier, wie im Normalfall auch, Grundstückseigentum und Erbbaurecht rechtlich klar getrennt werden.
Entstehen kann eine solche Form, in dem man sie von Anfang an als solche bestellt, oder durch den Erwerb eines Grundstückes, auf dem bereits ein Erbbaurecht eingetragen ist.
In einem solchen Fall tritt bei Heimfall (§2 Nr.
4 ErbbauVO) wie bei Ausübung des Ankaufsrechts (§ 2 Nr.
7 ErbbauVO) kein Erlöschen durch Konsolidation ein, gemäß § 889 BGB.
Möglich ist auch ein teilweises Eigentümererbbaurecht.
Dies entsteht dann, wenn der Grundstückseigentümer für seinen Ehegatten und sich ein Erbbaurecht bestellt oder wenn ein Gesamterbbaurecht teils an einem eigenen, teils an einem fremden Grundstück bestellt wird.
Eine weitere Form der Entstehung eines Eigentümererbbaurechts ist eine Vereinbarung über ein Vorkaufsrecht des Grundstückseigentümers am Erbbaurecht.
Zu der sonst üblichen Form kommt das Eigentümererbbaurecht dann, wenn das eingetragene Erbbaurecht an einen fremden Dritten veräußert wird.
Eine weitere Gestaltungsform des Eigentümererbbaurechts besteht bei Bauträgern, die für einen schnelleren und einfacheren Verkauf sowie für die Finanzierung der geplanten Einheiten zuvor ein Grundstückseigentümererbbaurecht bestellen und dann dieses in Wohnungs- und Teilerbbaurecht aufteilen.
In diesem Fall ist das Eigentümererbbaurecht nur eine Durchgangsform.
Für die Entstehung des Eigentümererbbaurechts genügt die einseitige Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt.
Es kann nicht durch eine Einigung gemäß § 873 BGB erfolgen, da dies zwei verschiedene Personen voraussetzt.
Die schuldrechtlichen Vereinbarungen zur Zahlung des Erbbauzinses können noch nicht getroffen werden, da keiner sein eigener Schuldner sein kann.

