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Untererbbaurecht - Teil 1
Wird ein bestehendes Erbbaurecht mit einem weiterem Erbbaurecht belastet, so spricht man von einem Untererbbaurecht.
Belastungsgegenstand ist hier nicht ein Grundstück, sondern ein Erbbaurecht.
Das zu belastende Erbbaurecht wird meist als Obererbbaurecht bezeichnet.
Nach herrschender Meinung ist das Untererbbaurecht zulässig und wird in der Vorschrift des § 6 a GBO geregelt, wobei nach § 1 (1) ErbbauVO der Belastungsgegenstand eines Erbbaurechts ein Grundstück und nicht ein Recht ist.
Dieses Argument fällt aber weg, da ein Erbbaurecht rechtlich grundsätzlich wie ein Grundstück behandelt wird.
Gegründet wird ein Untererbbaurecht durch einen Erbbaurechtsbestellungsvertrag zwischen dem Obererbauberechtigten und dem Untererbbauberechtigten.
Es wird im Erbbaugrundbuch des Obererbbaugrundbuches in der Abt.
II als erste Rangstelle eingetragen.
Da in der Regel der Grundstückseigentümer mit seinen Rechten einen Rangrücktritt gegenüber dem Untererbbaurecht erklären muss, ist in solchen Fällen die Mitwirkung des Grundstückseigentümers erforderlich.
Ein weiteres Mitwirken des Grundstückseigentümers ist nicht erforderlich.
Auch dann nicht, wenn eine Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 5 (1) ErbbauVO und/oder eine Zustimmung zur Belastung nach § 5 (2) ErbbauVO vereinbart wurde.
Der Grund darin beruht sich zum einen darin, dass die Bestellung eines Untererbbaurechts nichts mit der in § 5 (1) ErbbauVO genannten Veräußerung gemein hat.
Zum anderen fällt das Untererbbaurecht nicht unter den zustimmungspflichtigen Rechten, die in § 5 (2) genannt werden.
Für das Untererbbaurecht wird ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt.
Hier ist auch der Obererbbaurechtsberechtigter sowie dessen Rechtsnachfolger zu vermerken.
Es erfolgt keine Eintragung im Grundstücksgrundbuch.
Dem Obererbbauberechtigter muss das Recht auf das Erstellen eines Bauwerks erhalten bleiben, d.

