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Untererbbaurecht - Teil 2
h.
ein und dasselbe Bauwerk kann nicht gleichzeitig Bestandteil des Ober- und Untererbbaurecht sein.
Es müssen jeweils verschiedene Bauwerke sein.
Ausnahme darüber besteht dann, wenn die Befugnis zeitlich gestaffelt ist, d.
h.
wenn das gleiche Bauwerk zeitlich zuerst zum Untererbbaurecht und danach wieder zum Obererbbaurecht gehört.
Der Ausübungsbereich des Untererbbaurechts beschränkt sich auf einen Teil des Obererbbaurechts, wobei sich das Untererbbaurecht rechtlich auf das gesamte Erbbaurecht erstrecken muss.
Des weiterem können dem Untererbbauberechtigen nur die Rechte eingeräumt werden, die der Obererbbauberechtigte gegenüber dem Grundstückseigentümer besitzt.
Sind im Obererbbaurechtsvertrag gemäß § 2 Nr.
1 ErbbauVO die Baubefugnis und die Verwendungsbefugnis eingeschränkt bzw.
präzisiert, müssen diese Beschränkungen im Untererbbaurechtsvertrag weitergegeben werden.
Es ist allgemein ratsam, die dinglichen Inhaltsvereinbarungen nach §§ 2 ff.
ErbbauVO des Untererbbaurechtsvertrag mit denen des Obererbbaurechtsvertrag abzustimmen.
Für die Belastung oder die Veräußerung des Untererbbaurechts bestehen keine Besonderheiten.
Der Obererbbauberechtigte tritt hier an die Stelle des Grundstückseigentümers und kann individuell diese Rechte ausarbeiten.
Kommt es zu einem Heimfall am Obererbbaurecht, so erlischt das Untererbbaurecht gemäß § 33 (1) ErbbauVO.
Zu beachten ist jedoch, dass das Untererbbaurecht dann ersatzlos erlischt, da der Untererbbauberechtigte keinen Anspruch auf Vergütung für das Untererbbaurecht gemäß § 32 ErbbauVO besitzt.
Dieser Sachverhalt liegt daran, dass nicht der Obererbbauberechtigte gegenüber dem Untererbbauberechtigten den Heimfallsanspruch geltend macht, sondern der Grundstückseigentümer gegenüber dem Obererbbauberechtigten.
Da der Grundstückseigentümer keine Vergütungsklausel mit dem Untererbbauberechtigten hat, hat dieser auch keinen Anspruch darauf.

