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Untererbbaurecht - Teil 3
Zum Schutz des Untererbbauberechtigten sollte daher eine Vereinbarung zwischen ihm und dem Grundstückseigentümer getroffen werden, in der sich der Grundstückseigentümer verpflichtet nach dem Heimfall das Erbbaurecht wieder zu bestellen.
Der Schutz der Gläubiger des Untererbbaurechts kann durch die Verpfändung des Wiedereinräumungsverpflichtung des Grundstückseigentümers und dem entsprechenden Vermerk bei der Vormerkung erfolgen.
Der praktische Hintergrund eines Untererbbaurecht besteht darin, dass beispielsweise die öffentliche Hand oder die Kirche größere Grundstückskomplexe an eine Genossenschaft als Erbbaurecht ausgeben kann, die ihrerseits zahlreiche Einzelwohnhäuser im Erbbaurecht errichten und vermarkten kann.
Es entsteht eine Vereinfachung für den Grundstückseigentümer, da dieser nicht mit allen Einzelhausbesitzern in unmittelbaren Vertragsbeziehungen steht.
Ein anderes Beispiel für die praktische Anwendung des Untererbbaurechts begründet sich darin, dass ein Erbbauberechtigter die Baubefugnis für mehrere Häuser hat und diese durch das Untererbbaurecht teilweise weitergeben kann.

