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Gesamterbbaurecht - Teil 1
Soll ein Gebäude (Kaufhaus, Fabrik, Wohnanlage) auf mehreren Grundstücken errichtet werden und sind verschiedene Grundstückseigentümer vorhanden, ist normalerweise eine Vereinigung der Grundstücke kaum möglich.
Die Bedeutung des Gesamterbbaurechts erkennt man daher in der Regel erst bei großflächigen Bauwerken.
Es ist ein einheitliches Erbbaurecht, das als Gesamtrecht auf mehreren rechtlich selbständigen Grundstücken lastet.
Entscheidend hierfür ist, dass es sich um einen einheitlichen Rechtsinhalt handelt, wobei der Belastungsgegenstand mehrere Grundstücke sind.
Dies bedeutet, dass die belasteten Grundstücke sich im Eigentum eines oder mehrerer Eigentümer befinden.
Ein Gesamterbbaurecht kann aber auch ein Eigentümererbbaurecht beinhalten, nämlich dann, wenn ein Grundstück dem Erbbauberechtigten des Gesamterbbaurechts selbst gehört.
Über verschiedene Möglichkeiten kann ein Gesamterbbaurecht entstehen:
• Anfängliche Bestellung des Erbbaurechts auf mehreren Grundstücken;
• Teilung des Erbbaugrundstückes;
• eine nachträgliche Vereinigung von Einzelerbbaurechten, entsprechend § 890 BGB;
• nachträgliche Erstreckung eines Erbbaurechts an einem Grundstück auf ein weiteres Grundstück durch Inhaltsänderung;
• Vereinigung mehrerer selbständiger Erbbaurechte.
Eine Einschränkung durch § 6a GBO ist zu beachten.
Vom Grundbuchamt aus darf ein Gesamterbbaurecht nur eingetragen werden, wenn die betroffenen Grundstücke im selben Grundbuchamts- und Katasteramtsbezirk liegen.
Außerdem müssen die Grundstücke unmittelbar aneinander grenzen.
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift gibt es dann, wenn die Grundstücke unmittelbar aneinander grenzen oder mindestens etwas beieinander liegen, und das Erbbaurecht in ein Wohnungserbbaurecht umgewandelt werden soll bzw.
das Erbbaurecht ein einheitliches Gebäude betrifft.

