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Nachbarerbbaurecht
Das Nachbarerbbaurecht unterscheidet sich hinsichtlich des Gesamterbbaurechtes darin, dass hier nicht ein einheitlicher dinglicher Erbbauvertrag abgeschlossen wird,
sondern einzelne Erbbauverträge zwischen den jeweiligen Grundstückseigentümern.
Es wird jedoch auf allen Erbbaugrundstücken ein einheitliches Gebäude errichtet.
Diese Art des Erbbaurechts wird dann nötig, wenn die einzelnen Grundstücksbesitzer nicht bereit sind, ein Gesamterbbaurecht zu bestellen.
Ein anderer Grund zu Bestellung eines Nachbarerbbaurechts kann darin begründet sein, dass der Bauherr selbst ein Grundstück besitzt und eine mögliche Überbauung des Nachbargrundstückes mit Hilfe eines Erbbauvertrages absichern will.
Gemäß § 39 (3) SachRBerG ist das Nachbarerbbaurecht anerkannt, jedoch unterliegt es erheblichen gesetzgeberischen Auflagen wie beispielsweise der Ausschluss des Heimfallsrechts.

