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Wohnungserbbaurecht - Teil 1
§ 1 (3) ErbbauVO verbietet zwar die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, jedoch erschließt der § 30 WEG einen Weg auch an Wohnungen
oder an gewerblich genutzten Raumeinheiten Sondereigentum zu gründen.
Diese Kombination der beiden Rechtsformen erleichtert die Schaffung von Wohnraum und gewerblichen Räumen.
Beim Wohnungserbbaurecht handelt es sich um eine Bruchteilsberechtigung an einem Erbbaurecht.
Diese Bruchteilsberechtigung ist verbunden mit dem Sondereigentum an einer separaten Wohnung, das Wohnungserbbaurecht, und an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, dem Teilerbbaurecht.
Neben den Vorschriften der Erbbauverordnung sind auf das Wohnungserbbaurecht auch die Vorschriften des WEG anzuwenden (§ 30 (3) S.
3 WEG).
Ein Wohnungserbbaurecht kann zum einen durch einen Vertrag zwischen den Bruchteilsberechtigten am Erbbaurecht gemäß § 3 WEG oder zum anderen durch die Teilung gemäß § 8 WEG entstehen.
Nach der Entstehung des Wohnungserbbaurechtes wird der gesamte dingliche Inhalt des Erbbaurechts auch dinglicher Inhalt des Wohnungserbbaurechtes.
Dadurch wird der zunächst einheitliche Erbbauzins zum Gesamterbbauzins.
Das hat zur Folge, dass die Wohnungserbbauberechtigten im Außenverhältnis gegenüber dem Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner auftreten und haften, gemäß § 1108 (2) BGB.
In der Praxis wird, da eine solche Haftung in der Regel nicht erwünscht ist, der Erbbauzins auf die einzelnen Wohnungserbbaurechte aufgeteilt.
Dies geht jedoch nur unter Einbeziehung des Eigentümers.
Nach dem Gesetz kann der Erbbauberechtigte sein Erbbaurecht durch Vorratsteilung in Wohnungs- und Teilerbbaurecht umwandeln, ohne das eine Zustimmung des Grundstückseigentümers benötigt wird.
Der Erbbauzins setzt sich an den Wohnungsund Teilerbbaurecht als Gesamtlasten fort.
Wie schon erwähnt, ist dies in der Regel nicht erwünscht, und somit benötigt man letztendlich doch ein Zusammenwirken von Erbbauberechtigten und Grundstückseigentümer, sowie Drittgläubigern, da es bei der Aufteilung des Erbbauzinses deren Zustimmung bedarf.

