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Wohnungserbbaurecht - Teil 2
Will eine Gemeinschaft ihr Erbbaurecht in Wohnungs- und Teilerbbaurechte aufteilen und ihr Gemeinschaftsverhältnis auf jede neu gebildete Einheit übertragen, so genügt es, wenn sie ein entsprechende Teilungserklärung gemäß den Erfordernissen des WEG schriftlich festlegen und diese öffentlich beglauben lassen (§ 8 (2) WEG).
Dies gilt auch, wenn der Erbbauberechtigte aus einer Person besteht, gemäß § 8 WEG.
Es bedarf keiner ausdrücklichen Verweisung auf die Teilungserklärung, wenn die auf Vorrat gebildeten Einheiten erst nach dem Grundbuchvollzug veräußert werden, da mit der Eintragung ins Grundbuch die Teilungs- und Gemeinschaftsordnung nach dem WEG verdinglicht wird.
Sind jedoch vor der Grundbucheintragung Veräußerungsverträge geschlossen worden, so muss hier § 13a BeurkG beachtet werden.
Dieser erlaubt lediglich auf eine andere notarielle Urkunde zu verweisen, nicht jedoch auf eine privatschriftliche Urkunde, selbst wenn dort die Unterschriften notariell beurkundet sind.
Will man vorab Veräußerungsverträge abschließen, so empfiehlt es sich auch die Vorratsteilung notariell zu beurkunden, um darauf verweisen zu können.
Ansonsten muss die Teilungserklärung als Anhang beigefügt und vorgelesen werden.
Gemäß § 4 WEG bedarf jeder Vertrag eine notarielle Beurkundung, wenn das Wohnungserbbaurecht auf der Weise gebildet wird, dass bei jedem Mitberechtigungsanteil ein Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist.

