Sie befinden sich in: Formen des Erbbaurechts
Einheitsbewertung - Teil 1
Die Bewertung des Erbbaurechts erfolgt nach den in § 92 BewG enthaltenen Sonderregelungen.
Danach wird sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils ein Einheitswert ermittelt.
Gemäß § 92 (1) BewG ist bei der Ermittlung beider Einheitswerte von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden einschließlich Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre, so als wenn die Belastung nicht bestünde.
Dieser Gesamtwert dient als Rechengröße zur Ermittlung der beiden Einheitswerte.
D.
h.
die Summe der beiden Einheitswerte für das Erbbaurecht als auch für das Erbbaugrundstück kann also nicht höher sein als der Einheitswert für das Grundstück mit Gebäude, ohne die Belastung des Erbbaurechts.
Der Gesamtwert kann unterschiedlich auf die beiden Einheitswerte aufgeteilt werden.
So erfolgt nach § 92 (2) und (3) BewG die Aufteilung des Gesamtwertes aufs Erbbaurecht und Erbbaugrundstück je nach Dauer des Erbbaurechts.
Beträgt die Dauer des Erbbaurechts zum Bewertungsstichtag noch 50 Jahre oder mehr, so entfällt gemäß § 92 (2) BewG der volle Gesamtwert aufs Erbbaurecht.
Der Einheitswert des Erbbaugrundstücks beträgt somit nur Null Euro.
Begründet wird dies damit, dass bei einer so langen Laufzeit des Erbbaurechts das Eigentum an Grund und Boden soweit ausgehöhlt ist, dass es nicht zu bewerten ist.
Liegt die Dauer des Erbbaurechts für die Bewertung unter 50 Jahren, so ist der Gesamtwert aufzuteilen, gemäß § 92 (3) BewG.
Somit entfallen auf den Erbbauberechtigten der Gebäudewert, sowie der Wert der Außenanlage gemäß § 92 (3) S.
8 BewG und ein Anteil am Bodenwert gemäß § 92 (3) S.
2 Nr.
1 BewG.
Die anzuwendende Bewertungsmethode zur Ermittlung des Gesamtwertes richtet sich nach der vorhandenen Grundstücksart, gemäß dem §75 BewG.

