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Sachwertverfahren
Hier wird der Verkehrswert auf der Basis der Grundstücks- und Gebäudeherstellkosten ermittelt, gemäß den §§ 21 -25 WertV.
Somit errechnet sich der Sachwert einer Immobilie als die Summe aus dem Bodenwert (§ 13 (3) WertV), dem Wert der baulichen Anlagen (§ 21(1) WertV) und dem Wert der sonstigen Anlage (§ 21 (4) WertV).
Sind die Wiederherstellungskosten bzw.
die Ersatzbeschaffungskosten preisbestimmend, so kommt eher das Sachwertverfahren zum Einsatz, d.
h.
beim Festlegen des Versicherungswertes.
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Rechenbeispiel:
Auf Grund eines Erbbaurechts, welches noch eine Laufzeit von 24 Jahren hat, wurde ein Lagergebäude errichtet.
Der zum Feststellungszeitpunkt ermittelte Bodenwert (§ 84 BewG) beträgt 30.
000 ˆ, der Gebäudewert (§ 85 BewG) 200.
000 ˆ, der Wert der Außenanlagen (§ 89 BewG) 6.
000 ˆ.
Somit wird folgender Gesamtwert errechnet:
Bodenwert = 30.
000 ˆ
Gebäudewert + 200.
000 ˆ
Wert der Außenanlagen + 6.
000 ˆ
Ausgangwert = 236.
000 ˆ
Angleichung an den gemeinen Wert (§ 90 BewG)
Wertzahl 80 (von Hundert)
Gesamtwert 236.
000* 0,8 = 188.
800 ˆ
Daraus lässt sich ein Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts
ermittelt:
1.
Anteil am Bodenwert 30.
000 ˆ * 100*100
80 * 70
= 16.
800 ˆ
2.
Gebäudewert 200.
000 ˆ * 100
80
= 160.
000 ˆ
3.
Wert der Außenanlage 6.
000 ˆ * 100
80
= 4.
800 ˆ
Einheitswert 181.
600 ˆ
Der Rest des Gesamtwertes einspricht dem Einheitswert für die wirtschaftliche
Einheit des belasteten Grundstückes, also 7.
200 ˆ

