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Voraussetzungen für ein grunderwerbssteuerpflichtiges Erbbaurecht - Teil 1
Grundsätzlich wird der Begriff des Eigentums am Grundstück durch die Erbbauberechtigung ersetzt um die entsprechenden Folgerungen für die Übertragungsakte und Verpflichtungen zu ziehen.
Außerdem unterscheidet die Grunderwerbssteuer nicht, ob die Erbbaurechtsbestellung sich auf ein schon vorhandenes oder ein erst noch zu errichtendes Gebäude bezieht.
Laut dem § 2 (2) Nr.
1 GrEStG ist auch das Erbbaurecht grunderwerbssteuerpflichtig.
Es unterliegen der Grunderwerbssteuer daher folgende erbbaurechtliche Rechtsvorgänge:
• Nach § 1 (1) Nr.
1 bzw.
§ 1(1) Nr.
2 GrEStG:
o Ein Vertrag, der die Bestellung eines Erbbaurechts begründet.
o Ein Vertrag, der die Übertragung eines Erbbaurechts begründet.
o Gemäß § 31 ErbbauVO die Ausübung des Vorrechts auf die
Erneuerung des Erbbaurechts.
o Bei einem Heimfall des Erbbaurecht gemäß dem § 32 ErbbauVO.
• Nach § 1 (1) Nr.
3 ff.
GrEStG:
o Übertragung des Erbbaurecht kraft Gesetz und/oder durch
behördlichen Ausspruch;
o Vorzeitige Löschung eines nicht dem Grundstückseigentümer selbst
zustehenden Erbbaurechts im Erbbaugrundbuch;
o Erlöschen durch Zeitablauf gemäß § 27 (1) ErbbauVO;
o Im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistgebot für das
Erbbaurecht;
o Begründung eines Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Abtretung eines Anspruchs auf Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts oder der Rechte auf einem Meistgebot beinhaltet.
Jedoch unterliegt der mit dem Erbbaugrundstück verbundene Erbbauzinsanspruch nicht der Grunderwerbssteuer.
Grund dafür ist die Tatsache, dass der Erbbauzins grunderwerbssteuerrechtlich nicht zum Teil eines Grundstückes gezählt wird.
Demzufolge ist auch die Bestellung eines Untererbbaurechts, genauso wie die Bestellung eines Gesamterbbaurechts oder eines Nachbarerbbaurechts, grunderwerbssteuerpflichtig, da sie einer Erbbaurechtsbestellung gleichzustellen ist.

