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Berechnung der Grunderwerbssteuer
Die Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen, sofern eine Gegenleistung vorhanden ist.
Ist keine Gegenleistung vorhanden, so berechnet sich die Grunderwerbssteuer aus dem Einheitswert des Erbbaurechts, gemäß § 10 (1) S.
2 GrEStG.
Nach dem Grunderwerbssteuergesetz kommen drei Gegenleistungen in Frage:
1.
der kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung zuzüglich vereinbarter Zuzahlungen oder sonstiger Leistungen.
(§ 13 BewG).
2.
die zu entrichtende Entschädigung und etwaige sonstige Leistungen, die bei der Aufhebung und beim Erlöschen des Erbbaurechts entstehen.
3.
die durch den Heimfall eines Erbbaurechts entstehende Vergütung und etwaige sonstige Leistungen.
Jedoch ist hier zu unterscheiden, dass bei einem Heimfall des Erbbaurechts gemäß § 3 ErbbauVO, welches das Erbbaurecht auf einen vom Eigentümer bezeichneten Dritten übertragen wird, wie eine erstmalige Bestellung des Erbbaurechts zu behandeln ist.
Der kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung wird durch die Anwendung eines Vervielfältigers nach Anlage 9a des § 13 BewG auf den Jahreswert der Erbbauzinsen ermittelt.
Der Vervielfältiger richtet sich nach der Laufzeit des Erbbaurechts und beträgt maximal das 18,6 fache.
So beträgt der Kapitalwert bei einem Erbbaurecht, welches auf 66 Jahre bestellt ist und einem jährlichen festgelegten Erbbauzins von 4.
000 ˆ, 72.
544 ˆ (mit einem Vervielfältiger von 18,136).
Daraus ergibt sich dann eine Grunderwerbssteuer von 2.
539 ˆ (beruhend auf den § 11 GrEStG, d.
h.
mit einem Steuersatz von 3.
5 %).

