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Erbschafts- und Schenkungssteuer - Teil 1
Gemäß § 1 ErbStG unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer der Erwerb von Todes wegen, die Schenkung unter Lebenden, sowie eine Zweckszuwendung oder das Vermögen einer Stiftung.
Da es sich beim Erbbaurecht um einen Grundbesitz im Sinne des § 20 BewG handelt, wird es gemäß § 2 (3) ErbStG mit seinem Einheitswert angesetzt.
Die Ermittlung des Einheitswertes wird auch für das Erbbaugrundstück, gemäß § 12 (3) ErbStG, durchgeführt.
Für die Steuererhebung gilt gemäß § 12 (2) ErbStG der Einheitswert, der zu dem Zeitpunkt ermittelt wird, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist.
Da der Einheitswert nach dem § 92 BewG ermittelt wird, gelten die gleichen Bedingungen, die zuvor schon dargestellt wurden.
Beim Erwerb des Erbbaurechts ist die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses gemäß § 92 (5) S.
2 BewG bewertungsrechtlich kein Bestandteil des Erbbaurechts.
Er ist vielmehr eine sonstige Schuld des Erbbauberechtigten auf wiederkehrende Leistungen.
Diese wiederkehrenden Leistungen sind gemäß § 13 BewG zu kapitalisieren.
Der ermittelte Kapitalwert der Erbbauzinsverpflichtung ist gemäß § 10 (5) Nr.
1 ErbStG voll von der Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
Diese Regelung ist besonders für den Erwerber des Erbbaurechts günstig.
Beim Erwerb des Erbbaugrundstückes ist gemäß § 12 (2) ErStG der Einheitswert anzusetzen, ggf.
mit 140%, wenn dieser auf den Wertverhältnissen vom 1.
1.
1964 ermittelt wurde.
Der Anspruch auf den Erbbauzins gemäß § 92 (5) S.
1 BewG ist als sonstige Forderung des Grundstückseigentümers zu kapitalisieren und unterliegt selbständig der Erbschaftssteuer.
Sowohl der Freibetrag gemäß § 111 Nr.
9 BewG als auch die Höchstwertgrenze gemäß § 16 BewG ist nicht anwendbar.
Ein vereinbarter Heimfall ist steuerlich nur als auflösende Bedingung zu behandeln.

