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Einkommensteuer - Teil 1
Einkommenssteuerliche Behandlung des Grundstückseigentümer
Gehört das Erbbaugrundstück wesentlich zu einem land- oder fortwirtschaftlichen bzw.
zu einem gewerblichen Betrieb,
so erfolgt die Versteuerung im Rahmen dieser Einkunftsarten.
Ist das Erbbaugrundstück Bestandteil eines Betriebsvermögens, so kann seine Entnahme aus diesem Betriebsvermögen und die damit verbundene Versteuerung nur dann erfolgen, wenn zuvor eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt.
Erfolgt diese nicht, so ist die alleinige Belastung eines Betriebsgrundstückes mit einem Erbbaurecht grundsätzlich keine Entnahme, da die durch die Erbbaurechtbestellung hervorgerufenen Veränderungen nicht zu dessen Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen führt.
Wurde eine Erbbaurechtsbestellung zugunsten des Ehegatten oder eines Kindes des Betriebsinhaber oder eines Gesellschafters zur Bebauung für eigene Wohnzwecke bestellt, so ist dies nach BFH keine Entnahme.
Hier wird das Bauwerk von Anfang an Privatvermögen und führt zu keiner Besteuerung des Wertzuwachses am Bauwerk.
Beim gewerblichen Erbbaurecht ist die Übernahme der Erschließungskosten als zusätzliches Entgelt für die Nutzung des Grundstückes anzusehen.
Dabei stellt bereits der vertragliche Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den Erbbauberechtigten auf Tragung der Erschließungskosten eine im Betriebsvermögensvergleich anzusetzende Vermögensmehrung dar, der ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gegenüberzustellen und über die Dauer des Erbbaurechts verteilt gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Der Erbbauzins gehört hier zu den betrieblichen Einnahmen, die nach Maßgabe der jeweiligen Einkunftsart zu besteuern ist.
Gehört das Erbbaugrundstück zum Privatvermögen des Grundstückseigentümers, so sind die Erbbauzinsen gemäß § 21 (1) Nr.
1 EStG als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.

