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Einkommensteuer - Teil 2
Die Gegenleistung des Grundstückseigentümers besteht in der Duldung der Nutzung seines Grundstückes, für die der Erbbauzins gezahlt wird.
Bei einer Erbbaurechtsbestellung an einem vorhandenen Gebäude ist das Entgelt hierfür steuerfrei, d.
h.
auch, dass wenn das Entgelt auf der Erhöhung des Erbbauzinses beruht, so ist der darauf fallende Teil ebenfalls steuerfrei.
Bezieht sich eine Erbbaurechtsbestellung auf ein bereits vorhandenes Gebäude, so wird gemäß § 12 (1) ErbbauVO der Erbbauberechtigte Eigentümer, das bedeutet, dass der Grundstückseigentümer das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude an den Erbauberechtigten verliert.
Da meist der Grundstückseigentümer kein Entgelt für den Verlust des wirtschaftlichen Eigentums am Gebäude erhält, werden diese steuertechnisch als Aufwendung im Sinne des § 9 (1) S.
1 EStG angesehen und gemäß § 11 (2) S.
1 EStG im Jahr des Abschlusses in voller Höhe abgezogen.
Der Wert der Aufwendungen entspricht den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich den schon vorgenommenen Abschreibungen.
Wurde ein Entgelt für das Gebäude vereinbart, so liegt ein kaufähnliches Geschäft vor.
Wird dieses Entgelt über eine Erhöhung des Erbbauzinses geleistet, so muss dieser in den eigentlichen Erbbauzins und dem Entgeltanteil fürs Gebäude aufgeteilt werden.
Das Entgelt ist in der Regel als Verkaufserlös anzusetzen.
Erlischt das Erbbaurecht über den Zeitablauf gemäß § 27 ErbbauVO oder durch vertragliche Aufhebung gemäß § 26 ErbbauVO, so erwirbt der Grundstückseigentümer das Eigentum am Bauwerk.
Die Vergütung für das Bauwerk bzw.
Erbbaurecht sind bei Erlöschen bzw.
bei Heimfall Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers, für die er nach § 7 (1) und (5) EStG AfA beanspruchen kann, sowohl bei Privats- als auch bei Betriebsvermögen.

