Sie befinden sich in: Grunderwerbssteuer
Einkommenssteuerliche Behandlung des Erbbauberechtigten - Teil 1
Wird das auf dem Erbbaurecht stehende Gebäude nicht zu eigenem Wohnzweck genutzt, so sind Aufwendung die im Zusammenhang mit dem Erwerb des
Erbbaurecht stehen Anschaffungskosten.
Das gilt auch, wenn beim Erwerb eines Erbbaurechts das Gebäude bereits vorhanden ist.
Das Entgelt fürs Gebäude, was auf den Erbbauzins entfällt, bildet den Kapitalwert der Anschaffungskosten, die nach § 7 (4) und (5) EStG abgeschrieben werden können.
Werden vorhandene Gebäude hingegen nur erworben, um sie zunächst abzureißen und danach neue Gebäude zu errichten, so gehören die Abbruchkosten ebenfalls zu den Anschaffungskosten.
Die Anschaffungskosten, soweit diese sich nicht auf ein bereits bestehendes Gebäude beziehen, sowie die Herstellungskosten fürs selbst errichtete Gebäude unterliegen gemäß § 7 (4) und (5) EStG der AfA.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Erbbauberechtigte sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erwirbt, d.
h.
das Erbbaurecht muss eine Laufzeit von mehr als 5 Jahre haben.
Gehört das Erbbaurecht zum Privatvermögen, so können die zu entrichtenden Erbbauzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.
Ist das Erbbaurecht hingegen Bestandteil eines Betriebes, so sind die Erbbauzinsen als Betriebsausgabe abzusetzen, gemäß § 21 (3) EStG.
Im September 2003 hat das BFH eine neue Entscheidung bezüglich des Abzugs des Erbbauzinses als Werbungskosten getroffen.
Entgegen der bisherigen Praxis können nun die Erbbauzinsen, die als eine Einmalzahlung geleistet wurden, im Kalenderjahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Als Vorraussetzung verlangt das BFH jedoch, dass ein wirtschaftlicher Grund für eine solche Vorauszahlung vorliegt.
Ein solcher Grund kann beispielsweise die Vermeidung einer jährlichen Steigerung des Erbbauzinses sein.

