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Grundsteuer
Gemäß § 2 GrStG ist der Gegenstand zur Besteuerung der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Darunter fällt gemäß § 68 (1) Nr.
2 und Nr.
3 BewG auch das Erbbaurecht sowie das Wohnungs- und Teilerbbaurecht.
Sowohl der Einheitswert des Erbbaurechts als auch der Einheitswert des Erbbaugrundstücks, gemäß § 2 (1) BewG unterliegen der Grundsteuer.
Der Erbbauzins wird nicht besteuert.
Der Erbbauberechtigte haftet für die gesamte Grundsteuer beider Einheiten, also fürs Erbbaurecht und fürs Erbbaugrundstück, gemäß § 10 (2) GrStG, da demjenigen, dem das Erbbaurecht zugerechnet wird, auch gleichzeitig Schuldner der Grundsteuer für die Einheit des belasteten Grundstückes ist.
Somit haftet der Grundstückseigentümer für den auf das Erbbaugrundstück entfallenden Steueranteil nicht.
Für die Berechnung des Steuermessbetrages ist gemäß § 13 (3) GrStG die Summe beider Einheitswerte zugrunde zu legen.
Was fürs Grundstück zählt, gilt auch fürs Erbbaurecht, man kann auch hier eine Grundsteuerbefreiung oder –ermäßigung erhalten.
Besonders beim Wohnungs- und Teilerbbaurecht gilt eine Grundsteuervergünstigung gemäß § 92 a 2.
WoBauG.
Die Grundsteuer ermittelt sich auch der Steuermesszahl mal dem Einheitswert mal der Hebezahl.
Rechenbeispiel:
Gemäß § 15 GrStG beträgt die Steuermesszahl für ein Grundstück 3,5 von Tausend.
Die Hebezahl soll 400 betragen.
Als Einheitswert nehmen wird den Gesamtwert aus dem Rechenbeispiel für das Ertragswertverfahren.
Somit lässt sich folgendes ermitteln: 3,5 von Tausend * 400* 84940 = 118,91ˆ.

