Sie befinden sich in: Grunderwerbssteuer
Gewerbesteuer - Teil 1
Steht das Erbbaurecht mit einem Gewerbebetrieb im wirtschaftlichen Zusammenhang, so fällt Gewerbesteuer an.
Dies kann sowohl beim Erbbauberechtigten, als auch beim Grundstückseigentümer der Fall sein.
Gemäß §§ 7ff.
und 12 ff.
GewStG unterscheidet das Gewerbesteuerrecht die Besteuerung nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital.
Gehört nun das Erbbaurecht zu einem Gewerbebetrieb des Erbbauberechtigten, so ist bei der Besteuerung folgendes zu beachten: Zum einen kann die Besteuerung nach dem Gewerbeertrag erfolgen.
Hier ist der Erbbauzins eine dauerhafte Last gemäß § 8 Nr.
2 GewStG und keine Schuld nach § 8 Nr.
1 GewStG.
Dies ergibt sich daraus, dass das Erbbaurecht wirtschaftlich nicht in der Nähe von Miet und Pacht zu sehen ist, d.
h.
das der Erbbauzins oder Erbbaupachtzins nicht dem Mietzins gleichzustellen ist.
Voraussetzung für die Hinzurechnung nach § 8 Nr.
2 GewStG ist, dass der Erbbauzins wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebes oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängt.
Eine weitere Voraussetzung ist auch, dass der Empfänger des Erbbauzinses diesen nicht auch für die Besteuerung nach dem Gewerbeertrag heranzieht.
Danach ist jedoch der Gewinn wieder um 1,2 % des Einheitswertes des Erbbaurechts zu kürzen, gemäß § 9 Nr.
1 S.
1 GewStG.
Eine weitere Möglichkeit ist die Besteuerung nach dem Gewerbekapital.
Gemäß § 12 (2) GewStG wird der Erbbauzins als dauernde Last im Sinne des § 8 Nr.
2 GewStG hinzugerechnet, sofern er bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens abgezogen worden ist.
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden wird gemäß § 12 (3) Nr.
1 GewStG der Einheitswert des Erbbaurechts abgezogen, soweit dieser im Einheitswert des Gewerbebetriebs enthalten ist.
Gehört das Erbbaugrundstück zu einem Gewerbebetrieb so gilt für die Gewerbesteuer folgendes: Bei der Besteuerung nach dem Gewerbekapital scheidet das Erbbaugrundstück durch die Erbbaurechtsbestellung aus dem Einheitswert des Gewerbebetriebes aus, sofern die Laufzeit des Erbbaurechts über 50 Jahre beträgt.

