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Analyse weiterer Einflussfaktoren - Teil 3
825,80 ˆ an und ist somit günstiger als das Erbbaurecht.
Bleibt der Darlehenszinssatz bei 5,5 %, so führt eine 2,5 fache Erhöhung des Grundstückswertes am Ende der Laufzeit zu einem Kapitalwert von -271.
840,04 ˆ und ist in diesem Fall günstiger als das Erbbaurecht.
Verändert man nun noch einmal die Erbbauzinsstaffelung von 3%, 4% und 6% auf 4%, 5% und 7%, nimmt der Kapitalwert des Erbbaurechts bei einer Laufzeit von t = 50 Jahren eine Wert von -327.
277,79 ˆ an.
Der Kapitalwert für den fremdfinanzierten Grundstückserwerb, bei einem Darlehenszinssatz von 5,5% und einer Laufzeit von t = 50 Jahren, nimmt den Wert – 308.
104,90 ˆ an.
Hier wird der fremdfinanzierte Grundstückserwerb vorteilhafter als das Erbbaurecht.
Bei einer Laufzeit von t = 35 Jahren, nimmt bei der angenommen Erbbauzinsstaffelung und konstanten Grundstückswert der Kapitalwert für den fremdfinanzierten Grundstückserwerb einen Wert von -291.
681,49 ˆ an.
Auch hier ist der Kapitalwert für den fremdfinanzierten Grundstückserwerb (-281.
979,64 ˆ) besser als der Kapitalwert des Erbbaurechts und ist somit günstiger.
In diesem Fall kann sogar das Risiko eines Werteverlustes auftreten.
Bis zu einem noch zu erzielenden Wert von 4/5 des Kaufpreises kann das Grundstück an Wert verlieren, ohne dass die die Alternative des fremdfinanzierten Grundstückserwerbs an Vorteilhaftigkeit verliert.
Hier nimmt der Kapitalwert einen Wert von -291.
583,71 ˆ an.
Wird die Laufzeit auf 50 Jahre verändert, so hat das Erbbaurecht einen Kapitalwert von -327.
277,79 ˆ und der fremdfinanzierte Grundstückserwerb einen Kapitalwert von – 308.
104,90 ˆ.
Auch hier ist ein fremdfinanzierter Grundstückserwerb vorteilhafter.
Ebenso kann auch hier ein Werteverlust des Grundstückes ohne größere Risiken auftreten.
Nimmt das Grundstück am Ende der Laufzeit nur noch 1/5 des ursprünglichen Wertes an, so ist der Kapitalwert – 325.

