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Gesetz zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) - Teil 1
Zwangsläufig sind Unternehmen durch ihre Tätigkeit am Markt vielen Risiken ausgesetzt.
Risikolos Gewinne zu erwirtschaften ist praktisch nicht möglich.
Da Risiken ein Bestandteil des täglichen Geschäfts sind, beruhen die wichtigsten Pflichten eines Unternehmers auf der Auseinandersetzung mit den Risiken des Unternehmertums.
Grundsätzlich lassen Risiken sich weder vermeiden noch vollkommen ausschließen, vielmehr bestimmen Risiken den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens.
Deshalb sollte die Geschäftsleitung in der Lage sein, potentielle Risiken zu erkennen, diese zu überwachen und gegebenenfalls auch abzuwehren.
Ende des Jahres 1996 hat das Bundesjustizministerium die Entwürfe zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) und ein Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) veröffentlicht.
Im Frühjahr 1998 traten die beiden Gesetze in Kraft.
Laut § 91 Abs.
2 AktG ist der Vorstand dazu verpflichtet ein Überwachungssystem (Frühwarnsystem) einzurichten, um die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen rechtzeitig zu erkennen.
„Durch diese Vorschrift soll nach der Regierungsbegründung zum Gesetz zu Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich die Verpflichtung des Vorstands, für ein angemessenes Risikomanagement und eine angemessene interne Revision zu sorgen, verdeutlicht werden.
Wie in der Begründung zum Regierungsentwurf des §91 AktG weiter ausgeführt wird, ist davon auszugehen, dass diese aktienrechtliche Regelung auch für den Pflichtenrahmen der Geschäftsführer von Gesellschaften anderer Rechtsformen (insbesondere GmbH), je nach Größe und Komplexität der Unternehmensstruktur, eine Ausstrahlungswirkung hat.
“
Das Risikomanagement gehört zu den Sorgfaltspflichten eines Vorstandes oder GmbH Geschäftsführers.
Sollte es mal zu einer Unternehmenskrise kommen, dann muss der Vorstand auf Basis von § 93 II AktG nachweisen, dass er stets die Maßnahmen zur Risikofrüherkennung und Risikoabwehr getroffen hat.
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