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Gesetz zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG) - Teil 2
Gemäß dem Grundsatz „keine Chance ohne Risiko“ gilt es Risiken bewusst und zielorientiert einzugehen.
Wichtig dabei ist, dass das Risikomanagement als Bestandteil der Unternehmensführung fungiert, somit also im Zusammenhang mit den primären Unternehmenszielen steht und als solches implementiert wird.
Bezogen auf andere Rechtsformen umfasst das KonTraG auch die mittelständischen Unternehmen.
Sinn und Zweck des Gesetzes besteht darin, ein erhöhtes Risikobewusstsein zu erzeugen.
Zudem werden infolge der praktischen Umsetzung der Risikomanagementsystems in AGs und GmbHs anerkannte Mindeststandards geschaffen, dessen Geltungsbereich sich auch auf andere Rechtsformen erstreckt.
Geltungsbereich des KonTraG
• Alle Kapitalgesellschaften
• Börsennotierte Aktiengesellschaften
• Gesellschaften mit Aufsichtsrat
• Nach überwiegender Auffassung auch für GmbHs und andere Rechtsformen

