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Aufgaben des Wirtschaftsprüfers
„Der Wirtschaftsprüfer hat die konzernweite Risikoerfassung und Risikokommunikation gem.
§317 Abs.
4 HGB zu prüfen.
“
Das bedeutet, dass bei Aktiengesellschaften, die Wertpapiere mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, in der Abschlussprüfung beurteilt werden muss, ob der Vorstand den vorgeschriebenen Regelungen nachgekommen ist.
Dafür kann auch externe Prüfer von Tochterunternehmen hinzugezogen werden.
Über den § 321 Abs.
4 HGB wird die Berichterstattung im Bezug auf das Ergebnis der Prüfung nach § 317 Abs.
4 HGB geregelt.
Der Prüfer ist dazu verpflichtet Stellung zu beziehen, ob weitere Maßnahmen zu Verbesserung des internen Überwachungssystems erforderlich sind.
„Bei Gesellschaften, bei denen § 317 Abs.
4 HGB nicht anzuwenden ist, kann die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems Gegenstand einer vertraglichen Erweiterung des Prüfungsauftrags sein.

