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Konkretisierung des KonTraG
Um Missverständnissen vorzubeugen, ist es wichtig die Bedeutung des KonTraG im Hinblick auf das Risikomanagement zu konkretisieren!
Das KonTraG verpflichtet nicht zum umfassenden System der Unternehmensüberwachung, sondern lediglich zu einem Risikomanagementsystem im engeren Sinne, d.
h.
zu einem Frühwarnsystem im Bezug auf Bestandsgefährdende und wesentliche Risiken.
„Nicht die Geschäftstätigkeit und alle daraus resultierenden Risiken sollen soweit wie möglich vollständig durch ein Risikomanagementsystem umfasst werden – dies zu tun obliegt dem Vorstand und ist in Abhängigkeit von Größe und Komplexität des Unternehmens ggf.
Ausfluss seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht gem.
§ 93 Abs.
1 AktG -, sondern nur sich wesentlich auf die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzlage der Gesellschaft bzw.
auf deren Bestand auswirkende nachteilige Veränderungen.
“ Zwar ist das Risikomanagementsystem im Sinne eines Frühwarnsystems ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensüberwachung, jedoch in seiner Bedeutung enger bzw.
konkreter.
Die Unternehmensüberwachung zielt auf die Gesamtschau ab.
Das Risikofrühwarnsystem hingegen konzentriert sich auf die rechtzeitige Wahrnehmung von Möglichkeiten der Fehlentwicklungen (um erheblichem Schaden für das Unternehmen vorzubeugen) und auf die Risikobewältigung.

